Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen

Mit BMF-Schreiben v. 2.12.2025 hat die Finanzverwaltung den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2026 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben v. 2.12.2025 - III C 2 - S 7229/00013/002/002 DOK: COO.7005.100.3.13468921 

UStG § 12

Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG). 

Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 116.139 € je Kilogramm vorzunehmen. 

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 1.464 € je Kilogramm vorzunehmen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.12.2025 15:11
Quelle: BMF online

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